Wird sicher noch spannend werden, wie dieses Urteil in den betreffenden Gesetzen umgesetzt wird, Bedingungen, Fristen usw.. .
In dem Zusammenhang finde ich deine Schilderung von der Schweiz interessant.
Wesker schrieb:
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> Die Hürden sind natürlich hoch, normalerweise
> wird es nur bewilligt wenn eine schwere
> körperliche Krankheit im Endstadium ist, wie etwa
> bei Patienten mit Krebs wo man medizinisch
> vorraussagen kann, das sie definitiv leider
> sterben werden.
>
> Beim Sterben ist dann auch die Polizei anwesend,
> die verwendete Substanz ist dieselbe mit der man
> Tiere wie Hunde einschläfert. Faktisch eine
> Überdosis eines starken Schlaf- und
> Narkosemittels, man fällt ins Koma und dann setzt
> der Atem sowie Herzschlag aus.
Das war mir so gar nicht bekannt, habe mich aber auch noch nicht intensiv mit diesem Thema befasst, im Sterben begleitet durchaus. Als dort die Schmerzen dann so heftig zunahmen, reichten die Möglichkeiten der verschiedenen Schmerzmittel nur knapp aus.
Die Medizin macht die Behandlung von zum Tod führenden Erkrankungen möglich, manchmal ein Stück längeres Leben, das von diesen Menschen manchmal auch als Geschenk und lebenswert angesehen wird. Gibt es zwischen diesen Behandlungsmöglichkeiten beim Umgang mit tödlichen Erkrankungen dann auch einen Zusammenhang zum so schmerzvollem Sterben und sollte der mitgedacht werden beim Ausdifferenzieren dieses Urteils?
Hat die Schweiz vor dem Inkrafttreten der Sterbehilfe einen solchen Prozess der Klärung durchlaufen, eventuell auch öffentlich?
lG
s.