Uneinbringlich muss die Geldstrafe sein, damit Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle tritt. Der Verurteilte kann also nicht entscheiden, ob er die Geldstrafe entrichten oder die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen möchte. Vielmehr ist zunächst zu versuchen, die Geldstrafe zu vollstrecken. Dabei sind die in § 42 genannten Zahlungserleichterungen zu gewähren. Erst wenn die Vollstreckung trotz der Zahlungserleichterung nicht gelingt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken.
Aber auch wenn die Geldstrafe nicht vollstreckt werden kann, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen muss. Vielmehr können die Landesregierungen nach Art. 293 EGStGB Verordnungen erlassen, wonach dem Verurteilten gestattet wird, die Strafe abzuarbeiten. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde bereits Gebrauch gemacht. So hat zum Beispiel das Land Berlin die Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit erlassen, wonach die Vollstreckung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe durch die Leistung von 6 Stunden freie Arbeit abgewendet werden kann. Bei Einsätzen am Samstag, am Sonntag an gesetzlichen Feiertagen oder nachts zwischen 22 und 6 Uhr genügt nach § 5 dieser Verordnung sogar ein Arbeitseinsatz von 3 Stunden, um die Vollstreckung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden.
Ähnliche Verordnungen gibt es auch in anderen Bundesländern.
Ich würde auch mal die Verordnung in deinem Bundesland überprüfen lassen! 1300Std scheinen mir für den Betrag auch ziemlich unangemessen...oder hast noch mehr aufm Kerbholz?