Lieber Incu,
Du schreibst hier über die Rechtsfolgen fehlender Handlungsfähigkeit, was man ja leicht in jedem Lehrbuch "Einführung in die Rechtswissenschaften" nachschlagen kann.
Die interessante Frage ist ja vielmehr, welche Kriterien an "mentaler Einschränkung" erfüllt sein müssen, DAMIT eine Handlungsunfähigkeit vorliegt:
Reicht schon eine leichte Hypomanie, in der man sich mehr oder weniger einfach "super" fühlt und denkt, die Welt gehört einem, sich aber trotzdem seiner Handlungen und deren Rechtsfolgen noch voll bewusst ist (vielleicht sogar mehr bewusst ist, als der "Durchschnittsmensch"), aus, um eine Handlungsunfähigkeit zu begründen? Wohl kaum.
Man könnte höchstens argumentieren, dass trotz vorhandener Diskretionsfähigkeit (Fähigkeit die Folgen seiner Handlungen abzusehen) eine mangelnde Dispositionsfähigkeit (Fähigkeit, sich diesen Einsichten gemäß zu verhalten) vorliegt.
Solange es anders geht, würde ich mich persönlich nicht auf eine Handlungsunfähigkeit "herausreden", da ich als Mensch voll genommen werden will und demzufolge auch zu meinen Handlungen stehen will, auch wenn sie Blödsinn waren...
Anders dürfte sich der Fall darstellen, falls man in einer voll ausgeprägten Manie mit psychotischen Elementen (Verkennung der Wirklichkeit etc.) befindet. Das trifft aber auch auf alle anderen Arten von Psychosen zu, nicht nur die in der Manie.
Im öStrafrecht ist allerdings der Strafrahmen bei willentlicher Herbeiführung eines die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Zustandes "actio libera in causa" der Strafrahmen z.T. ein gänzlich anderer als für das im unzurechnungsfähigen Zustand begangene Delikt (Höchststrafe 3 Jahre).
Gruss von Philipp