Mania67 schrieb:
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> Paragraf 13 Absatz 2 Satz 2
> bei fehlender Einsicht des Patienten....
>
> Ich kenne dieses Gesetz und habe jetzt auch die
> Novellierung gefunden bzgl.
> der erforderlichen richterlichen Anordnung
> (Paragraf 11a).
> Das Gesetz wurde
> jedoch erst im Mai 2020 geändert, darauf kann ich
> mich leider
> nicht berufen.
>
>
Sobald ein Arzt im Antrag für die richterliche
> Anordnung " Eigen- bzw.
> Fremdgefährdung" angibt, bleibt dem Richter gar
> nichts anderes übrig,
> als den Beschluss anzuordnen.
> Durch die Novellierung vom Mai 2020 ist jedoch
> hinzugekommen, dass
> eine Fixierung, die länger als eine halbe Stunde
> dauert, ebenfalls durch
> einen Richter angeordnet werden muss - diese kann
> auch im Nachhinein
> eingeholt werden.
> Vielleicht wird diese zusätzliche Hürde etwas
> bewirken und zukünftige
> Zwangsmaßnahmen eindämmen, so hoffe ich.
>
> Mania67
Nein, muss er nicht. Der Richter ist in seiner Entscheidung frei. Und einige Richter machen auch was anderes als der Arzt sagt. Obwohl es mich manchmal ärgert, finde ich das richtig.
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...mittlerweile zum Drachen mutiert...