Das ist das geltende Gesetz: UBG Saarland
§_13 UBG (F)
Einwilligung in Behandltungsmaßnahmen (2)
(1) Eine ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine ärztliche Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff im Sinne des § 12 Absatz 2 dürfen nur mit Einwilligung der untergebrachten Person oder, falls diese die Behandlung und Tragweite der Maßnahme oder der Einwilligung nicht beurteilen kann, mit Einwilligung ihres/ihrer gesetzlichen Vertreters/Vertreterin vorgenommen werden.
(2) Widerspricht eine Maßnahme nach Absatz 1 dem natürlichen Willen der betroffenen Person (ärztliche Zwangsmaßnahme), so darf diese Zwangsmaßnahme nur vorgenommen werden, wenn
die betroffene Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
zuvor versucht wurde, die betroffene Person von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und die Maßnahme angekündigt wurde,
die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung zum Wohl der betroffenen Person erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden von ihr oder eine erhebliche Gefährdung dritter Personen abzuwenden,
der erhebliche gesundheitliche Eigenschaden oder die erhebliche Gefährdung dritter Personen durch keine anderen für die Gesundheit und die Freiheitsrechte der betroffenen Person weniger eingreifenden Maßnahmen abgewendet werden kann und
der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.
(3) 1Die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Anordnung des Betreuungsgerichts.
2a§ 5 Abs.1 dieses Gesetzes gilt entsprechend;
2bim Falle einer reinen Gefährdung dritter Personen ist die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
3Die ärztliche Maßnahme ist zu dokumentieren und zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
4Die Beendigung ist dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(4) Die Regelung des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(5) Medizinische Experimente dürfen an untergebrachten Personen nicht vorgenommen werden.
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...mittlerweile zum Drachen mutiert...