Das ist nicht ganz richtig, Jaccomo. Den Steuerfreibetrag gibt es für Leute mit GdB unter 50 nur unter bestimmten Voraussetzungen:
"Sofern Ihr GdB mindestens 25, aber weniger als 50 beträgt, gibt es den Behinderten-Pauschbetrag nur, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen (§ 33b Abs. 2 Nr. 2a, b EStG):
Ihnen stehen wegen der Behinderung laufende Bezüge bzw. Renten nach gesetzlichen Vorschriften zu, z.B. aus der Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Unfallruhegeld, nicht aber eine Erwerbsunfähigkeitsrente (Niedersächsisches FG vom 16.6.2005, 10 K 183/00, EFG 2005 S. 1774).
Die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt.
Die Behinderung beruht auf einer typischen Berufskrankheit.
Der Nachweis der Behinderung erfolgt im ersten Fall durch den amtlichen Bescheid über die laufenden Bezüge und im zweiten durch den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV)."
Quelle
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 26.10.19 15:10.