Diesel schrieb:
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> Der Unterschied ist in einigen Punkten Gewaltig:
> 1) das bei einem Zwangseingewiesenen die Daten
> "sofort" an Polizei oder Landratsamt weitergegeben
> werden dürfen (es kann sofort der
> Führerscheinentzug drohen nur ein Beispiel)!
Passiert eh schon. Die Akten füllen Regelwände.
> 2) das jeder Besucher mitüberwacht werden kann
> z.B. Händyüberwachung!
Besuch wird in der Psychiatrie bei Verdacht auf Drogen durchsucht - oder kann gleich wieder heim gehen. Und auf vielen geschützten Stationen gibt es Handyverbot. Weil irgendwelch Vollhonks (Patienten und Besucher) Videos mit anderen Patienten drauf auf Youtube gepostet haben.
Wie interpretierst du die Handyüberwachung rein?
3) Rechtsgüterschutz,
> das kann s
owohl das ungeborene Kind im Mutterleib
> sein als auch eine Wirtschaftsform! Wir brauchen
> auch nicht die Bayern nur auf das Gesetz
> beschränken, sollte das irgend einen Erfolg z. B.
> in der Terrorbekämpfung zeigen, wird das auf
> andere Bundesländer ausgeweitet, warum, für was
> ist Seehofer im Bund zuständig?
>
> Gruß Diesel
Die haben lediglich die Satzstellung verändert, er muss eine "erhebliche Gefahr" sein. Die ist im Kommentar zum Gesetz erklärt. Liegt der dir vor?
Naja. Der einzige echte Unterschied ist die Zentrale Klapsendatei (hat mein Kollege so benannt). Aber wenn es wirklich ist, kommt die Staatsanwaltschalt eh an die Daten Arztbriefe usw. ran, via Durchsuchungsbeschluss - alles schon live mit erlebt.
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...mittlerweile zum Drachen mutiert...