> zivilrechtlich ist es (vereinfacht gesagt)im hinblick auf die
> geschäftsfähigkeit so:
Wir können es auch gerne komplizierte diskutieren, fühle mich von der Komplexität der Materie noch nicht erschlagen *g*
> - entweder warst du im moment deiner
> handlung/unterlassung/duldung voll geschäftsfähig, dann ist
> alles gültig
no na ned *g*
> - oder du warst im zeitpunkt der
> handlung/unterlassung/duldung nicht voll geschäftsfähig, dann
> ist alles ungültig. ABER: in diesem fall musst du BEWEISEN
> (können), dass du nicht voll geschäftsfaähig warst. ohne
> diesen beweis --> alles gültig
Ist ein allgemeiner Grundsatz im Prozessrecht, dass immer derjenige beweispflichtig für das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen einer Norm ist, der sich auf eben jene Norm beruft (ausser es gibt die berühmte Beweislastumkehr *g*)
Aber wir sind immer noch bei theoretischen Überlegungen a la, "wenn Geschäftsunfähigkeit vorliegt, dann sind die Geschäfte nicht gültig zustandegekommen und man muss das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit beweisen können".
Was für mich von wirklichem Interesse wäre, wären ein paar Anhaltspunkte, was an Sachverhalt vorliegen muss, dass ein Richter sagt, ein manisch-depressiv disponierter Mensch sei geschäftsunfähig. Ich hab grad mal kurz im RIS die OGH-Judikatur durchsucht und man kann unter dem Stichwort "manisch" eine Reihe von Erkenntnissen zum Thema finden, die Zeit, mir das genauer anzukucken, habe ich im Momenht leider nicht.
So long, Philipp