das österreichische recht besagt dazu:
Handlungsfähigkeit ist die fähigkeit, durch eigenes verhalten rechte und pflichten zu begründen. diese zerfällt in die geschäftsfähigkeit und die deliktsfähigkeit.
geschäftsfähigkeit ist die fähigkeit durch eigenes handeln zu berechtigen oder zu verpflichten.
deliktsfähigkeit ist die fähigkeit, aus eigenem handeln schadenersatzpflichtig zu werden.
für MDler gilt dabei im besonderen nach meiner Meinung folgendes:
- der Mangel entsprechender Geisteskräfte bewirkt auch bei erwachsenen geschäftsunfähigkeit! er/sie kann keine gültigen geschäfte abschliessen, solange er/sie nicht im besitz seiner/ihrer geistigen kräfte ist. und zwar für so lange als dieser zustand andauert. im lichten augenblick besteht keine einschränkung der geschäftsfähigkeit.
ALLERDINGS: die handlungsunfähigkeit (wenn nicht entmündigt) zum zeitpunkt des handelns/unterlassens/duldens muss bewiesen werden, sonst sind alle rechtsgeschäfte gültig
Sonderfälle:
- solange ein elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er/sie nicht das recht und die pflicht, das vermögen das kindes zu verwalten und das kind zu vetreten
- geisteskrankheit, geistesschwäche oder vorübergehende sinnesverwirrung beseitigen für die dauer dieses zustandes die deliktsfähigkeit. haftbar wird allerdings, wer sich aus eigenem verschulden in den zustand versetzt hat (zB vermutlich auch bei nichteinnahme von verordneten medikamenten!!!!)