Hallo Kleine Maus,
über einige Quellen (u. a. Deutsches Ärzteblatt) habe ich mich
zur Schweigepflicht kundig gemacht.
Die Schweigepflicht des Arztes gilt absolut, also auch gegenüber
nächsten Angehörigen. Das wird aber nicht lückenlos so gehandhabt.
Es wird da vielfach der mutmaßliche Wille des Patienten vorausge-
setzt, wenn der sich nicht selbst äußern kann. Wenn dann jedoch
der Patient den Arzt später verklagt, hat der es schwer sich zu ver-
teidigen. Mir ist jedoch kein einziger Fall in dieser Richtung bekannt
geworden, insbesondere keine Klage eines Patienten und deshalb
auch nicht das Ergebnis eines entsprechenden Gerichtsverfahrens.
Einen Anhalt kann geben, wer bei der Aufnahme als nächster Ange-
höriger - von wem auch immer - angegeben wurde. Diesem wird
meist Auskunft gegeben.
Ich denke auch, dass mit gesundem Menschenverstand und einiger
Berufserfahrung die Ärzte/ÄrztInnen sehr gut unterscheiden können
wer sich im oder gegen das Interesse des Patienten einlässt. Deshalb
ist es da wohl selten zu Konflikten gekommen.
Zu Deinen Fragen 'ethische Verpflichtung, bei der Beziehung zu bleiben
oder Übernahme von Verantwortung' kann ich nur raten, dass Du mit
Deinen Interessen sehr nahe bei Dir selbst bleibst. Alles andere hilft
dem Betroffenen 'nicht wirklch' und schafft nur eine weitere behandlungs-
bedürftige Person.
Jan
Link: aerzteblatt.de
Das Deutsche Ärzteblatt hat auch eine recht gut funktionierende Such-
funktion und ist frei zugänglich unter:
http://www.aerzteblatt.de/
2-mal bearbeitet. Zuletzt am 09.04.09 18:48.