Danke Bipolara,
konnte es mal wie nicht lassen zu googeln. Ergebnis
Quote
Aus verschiedenen Gründen kann es letztendlich bereits zu einer Unfallflucht gekommen sein. Ein Fluchtinstinkt, um sich der Stresssituation entziehen zu wollen, ist von Natur aus gegeben. Diese Erkenntnis hat auch der Gesetzgeber im § 142 Abs. 4 StGB berücksichtigt. Es baut dem Unfallflüchtigen eine“ goldene Brücke“, wenn er innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die Nachholung der Feststellungen freiwillig ermöglicht. Dabei kann er sich auch hier direkt an den Geschädigten wenden oder aber eine nahe gelegene Polizeidienststelle aufsuchen. Voraussetzung für die Anwendung des § 142 Abs. 4 StGB, der eine Strafmilderung oder vollständiges Absehen von Strafe vorsieht, ist, dass der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs stattfand, also zum Beispiel ein Parkrempler, und bei dem es ausschließlich zu einem nicht bedeutenden Sachschaden kam. Dabei ist die Grenze momentan bei etwa 1300 Euro anzusehen. [6]
Dann will ich mal hoffen, dass ich einigermaßen günstig dabei weg komme.
LG Horst
Hobby_Musiker
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m. Jahrgang 1950, bipo 1 seit 1971, seit 1988 Frührente
seit 1993 verh./1 Kater
(1600 mg Orfiril long), zur Nacht 50 mg Seroquel Retard
seit 2000 Diabetiker, seit 2008 trocken, seit 2010
ohne Galle (kann also nicht mehr überlaufen)
demnächst dann ohne Hirn